Bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht.
Dies kann insbesondere für 3D-Drucke gelten, die individuell nach einer vom Kunden bereitgestellten Datei, individuellen Maßen oder sonstigen persönlichen Vorgaben hergestellt werden.
Für nicht individuell angefertigte Waren können die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht gelten.
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